Was der neue UVgO-Entwurf für Bieter bedeutet: Direktauftrag bis 50.000 €, Verhandlungsvergabe bis 100.000 € — und warum Sichtbarkeit jetzt wichtiger wird als das perfekte Angebot
Am 30. Juni 2026 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) einen Referentenentwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Er strafft das nationale Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellen radikal — von 54 auf 24 Paragrafen — und überträgt die Beschleunigungslogik aus dem Oberschwellenbereich auf die Unterschwelle. Für Vergabestellen ist das bereits breit eingeordnet worden. Wir schauen aus der anderen Richtung: Was heißt der Entwurf konkret für Sie als Bieter?
Wichtig vorab: Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Der Text befindet sich in der Verbändeanhörung; Stellungnahmen sind bis zum 28. August 2026 möglich. Wortlaut, Wertgrenzen und Paragrafen-Nummern können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Alles hier beschreibt den Stand des Referentenentwurfs (Juni 2026), nicht die spätere Endfassung.
Worum es geht — und was die Reform nicht anfasst
Die UVgO regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (§ 1 Abs. 2 des Entwurfs, der auf § 106 GWB verweist). Zwei Abgrenzungen sind für die Einordnung entscheidend, bevor man über einzelne Wertgrenzen spricht:
- Kein Bau. Bauleistungen laufen unterschwellig weiter über die VOB/A Abschnitt 1 — die diese UVgO-Reform nicht berührt. Wer überwiegend Bauleistungen anbietet, ist von diesem Entwurf direkt nicht betroffen.
- Nur unterhalb der EU-Schwelle. Die 50.000-€- und 100.000-€-Werte ergeben nur unterhalb der EU-Schwellenwerte Sinn. Für Liefer- und Dienstleistungen liegen diese aktuell bei rund 216.000 € netto (sonstige öffentliche Auftraggeber) bzw. rund 140.000 € netto (oberste Bundesbehörden). Darüber greift das EU-Vergaberecht (GWB/VgV) mit dem förmlichen Nachprüfungsverfahren — ein ganz anderer Rechtsrahmen.
Innerhalb dieses Korridors — grob gesagt „bis rund 216.000 €, keine Bauleistung" — spielt die Reform. Und dort verschiebt sie die Spielregeln spürbar.
1. Direktauftrag bis 50.000 € — mehr Volumen verschwindet aus der Ausschreibung
Der zentrale Hebel steht in § 2 des Entwurfs. Ein Direktauftrag ist die Beschaffung einer Leistung ohne förmliches Vergabeverfahren (§ 2 Abs. 1). Der Entwurf sieht dafür eine Auffanggrenze von 50.000 € netto vor (§ 2 Abs. 2) — ausdrücklich als Rückfallregel: „Fehlen entsprechende Vorschriften, dürfen Direktaufträge erteilt werden, wenn der Auftragswert 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet." Bund und Länder können also eigene, abweichende Werte festlegen.
Damit die fehlende Vorab-Ausschreibung nicht völlig intransparent bleibt, koppelt der Entwurf zwei Bedingungen daran:
- Nachträgliche Bekanntmachung ab über 25.000 € (§ 2 Abs. 3 Nr. 4): Zwischen 25.000 € und 50.000 € entsteht eine öffentlich sichtbare Nachtransparenz-Spur — der Auftrag wird nach der Vergabe bekannt gemacht. Unter 25.000 € gibt es gar keine Bekanntmachung.
- Wechsel-Soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 2): Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln — ein Ansatzpunkt, überhaupt einmal drangenommen zu werden.
Neu ist außerdem ein Notlagen-Direktauftrag (§ 2 Abs. 4): Bei Natur- oder Umweltkatastrophe, Pandemie oder konkreter Bedrohungslage sieht der Entwurf einen Direktauftrag auch oberhalb der Grenze vor, mit einer Bekanntmachung binnen 90 Tagen.
Was das für Bieter heißt: Ein Teil der kleinen Aufträge, die heute noch als kleines förmliches Verfahren mit Leistungsverzeichnis laufen, kann künftig ohne Verfahren und ohne strukturierte Ausschreibung vergeben werden. Für Sie verschiebt sich der Erfolgsfaktor am unteren Rand von „das Angebot korrekt einreichen" zu „beim richtigen Auftraggeber überhaupt auf dem Schirm sein". Wichtig für die Erwartung: Das ist eine strukturelle Verschiebung des Beschaffungswegs, kein Nachfrage-Verlust — die Aufträge verschwinden nicht, sie werden nur seltener öffentlich ausgeschrieben.
2. Verhandlungsvergabe bis 100.000 € — im Einladungspool sichtbar werden
Der Entwurf ordnet die Verfahrensarten neu (§ 6 Abs. 1): Öffentliche Ausschreibung, Öffentliche Verhandlungsvergabe und Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Die „Beschränkte Ausschreibung" entfällt — sie kommt im Entwurf nicht mehr vor.
Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ist nach dem Entwurf bis zu einem Auftragswert von 100.000 € netto möglich (§ 6 Abs. 6 Nr. 1) — auch das eine Auffangregel, von der Bund und Länder abweichen dürfen. Dabei sieht der Entwurf vor, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (§ 6 Abs. 5) — und dass der Auftraggeber zwischen den eingeladenen Unternehmen wechseln soll.
Genau hier liegt der praktische Punkt für Bieter: Bei diesem Verfahren zählt nicht mehr „die Ausschreibung finden", sondern „auf der Einladungsliste stehen". Wer bei einem Auftraggeber unbekannt ist, wird auch nicht unter die drei aufgeforderten Unternehmen fallen. Konkrete Ansatzpunkte, die der Entwurf selbst nahelegt:
- Markterkundung nutzen. § 4 Abs. 3 sieht ausdrücklich vor, dass sich Auftraggeber vor dem Verfahren über den Markt informieren — etwa per Internetrecherche. Wer im Netz auffindbar, klar positioniert und mit Referenzen sichtbar ist, taucht in dieser Erkundung eher auf.
- Präsenz beim Auftraggeber aufbauen. Das Wechsel-Soll (§ 6 Abs. 5) und die Nachtransparenz ab 25.000 € (§ 2 Abs. 3 Nr. 4) machen sichtbar, wer bei welchem Auftraggeber liefert — nützlich, um die relevanten Vergabestellen in Ihrem Segment überhaupt zu identifizieren.
Ehrlicher Vorbehalt: Ob ein neuer Bieter tatsächlich in den Pool gelangt, hängt davon ab, wie streng das Wechsel-Soll in der Praxis gelebt wird. „Soll" ist kein „Muss" — die Reform öffnet die Tür, garantiert aber keinen Zutritt.
Die neuen Wertgrenzen im Überblick
| Beschaffungsweg | Wertgrenze (Entwurf, netto) | Kernbedingung für Bieter |
|---|---|---|
| Direktauftrag (§ 2) | bis 50.000 € (Auffangregel) | Keine Ausschreibung; ab > 25.000 € nachträgliche Bekanntmachung; Wechsel-Soll |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (§ 6 Abs. 6 Nr. 1) | bis 100.000 € (Auffangregel) | I. d. R. mind. 3 Unternehmen aufgefordert, Wechsel-Soll → im Einladungspool sein |
| Öffentliche Ausschreibung / Öffentliche Verhandlungsvergabe (neu) / Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | bei jedem Auftragswert frei wählbar (§ 6 Abs. 1); oberhalb 100.000 € der verbleibende Weg bis zur EU-Schwelle (~216.000 €) | Öffentlich zugänglich, förmliches Angebot mit Leistungsverzeichnis |
Einordnung der Zahlen: Der bisherige gesetzliche Default für Direktaufträge lag deutlich niedriger (1.000 €), viele Länder und der Bund hatten aber bereits befristete Sonderwerte darüber (z. B. 15.000 €). Der Sprung ist also nicht überall so groß, wie „1.000 € → 50.000 €" suggeriert — in manchen Ländern ist 50.000 € nur ein moderater Anstieg. Und weil es Auffangregeln sind, gilt am Ende die jeweilige Bundes- oder Landesvorschrift, nicht automatisch der 50.000-/100.000-€-Wert.
3. „So eindeutig wie möglich" statt „erschöpfend" — mehr Interpretationsarbeit
Die einzige substanzielle Änderung an der Leistungsbeschreibung ist unauffällig, aber für die Angebotskalkulation relevant. Bisher war der Auftragsgegenstand „eindeutig und erschöpfend" zu beschreiben. Der Entwurf streicht das Wort „erschöpfend": In § 10 Abs. 2 heißt es nur noch, der Gegenstand sei „so eindeutig wie möglich" zu beschreiben. Die amtlichen Erläuterungen nennen das ausdrücklich „analog zur Änderung im Oberschwellenbereich durch das Vergabebeschleunigungsgesetz".
Das klingt technisch, hat aber eine praktische Folge: Der Entwurf begünstigt weniger detaillierte, stärker funktionale Leistungsbeschreibungen — Auftraggeber dürfen häufiger die zu lösende Aufgabe beschreiben statt jede Position bis ins Letzte auszubuchstabieren. Für Bieter bedeutet ein weniger detailliertes Leistungsverzeichnis:
- Mehr Interpretationsarbeit vor der Kalkulation. Wo weniger festgeschrieben ist, müssen Sie selbst herleiten, welche konkrete Leistung — welches konkrete Produkt — gemeint ist. Genau das ist fehleranfällig und preiswirksam.
- Bieterfragen werden wichtiger. Unklarheiten vor Angebotsabgabe zu klären, ist bei vageren Ausschreibungen kein Nice-to-have mehr, sondern der Weg, kalkulierbare Sicherheit herzustellen — und Interpretationslücken nicht teuer einzupreisen oder auszuschließen.
Das ist der Kern unseres eigenen Werkzeugs: Aus einer generischen Beschreibung das passende reale Produkt und den richtigen Hersteller zu identifizieren. Wenn unterschwellige Ausschreibungen tendenziell funktionaler werden, tritt dieses Problem breiter auf. Ehrlich bleibt aber: Ob und wie stark Auftraggeber die neuen Spielräume tatsächlich nutzen, wird sich erst in der Praxis zeigen — das ist eine Einschätzung, kein Satz aus dem Entwurf.
4. Produktneutralität bleibt — „oder gleichwertig" bleibt Ihr Recht
Ein häufiges Missverständnis zuerst ausräumen: Das Produktneutralitätsgebot ändert die Reform nicht. Das „oder gleichwertig"-Gebot wandert lediglich von § 23 Abs. 5 der alten Fassung nach § 10 Abs. 4 des Entwurfs — inhaltlich identisch. Nach dem Entwurf sind Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren nur dann vorgesehen, wenn eine neutrale Beschreibung nicht möglich ist — und dann mit dem Zusatz „oder gleichwertig". Der Zusatz kann nur entfallen, wenn ein sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt und dokumentiert wird.
Für Bieter heißt das: Ihr Recht, ein gleichwertiges Produkt anzubieten, wenn eine Marke genannt ist, bleibt unangetastet. Die Reform verschiebt hier nichts — weder zu Ihren Gunsten noch zu Ihren Lasten. Was sich indirekt ändern kann (unsere Einschätzung, siehe oben): Über die funktionalere Leistungsbeschreibung entstehen tendenziell mehr Situationen, in denen Gleichwertigkeit überhaupt eine Rolle spielt. Die Rechtslage dazu bleibt aber dieselbe.
5. Eignung per Eigenerklärung — und der Once-Only-Praxistipp
Beim Eignungsnachweis geht der Entwurf in Richtung weniger Papier. Nach § 15 Abs. 1 sind Eignungsnachweise grundsätzlich durch Eigenerklärungen zu erbringen; weitergehende Unterlagen sollen erst nach einer vorläufigen Prüfung nur von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden. Übersetzt: Der komplette Nachweisordner muss nicht mehr zu jedem Verfahren gleich vorgelegt werden.
Der praktisch wichtigste Punkt steht in § 15 Abs. 2 — ein Once-Only-Prinzip. Danach ist gar kein Eignungsnachweis nötig, wenn
- die Beschaffungsstelle die Nachweise bereits besitzt,
- sie Ihre Eignung bei einem vergleichbaren Auftrag innerhalb der letzten zwei Jahre festgestellt hat, oder
- Sie im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich der DIHK eingetragen sind.
Der Praxistipp steckt in Satz 2: Die ersten beiden Fälle greifen nach dem Entwurf nur, wenn das Unternehmen den Auftraggeber bei Abgabe des Angebots aktiv darauf hinweist — unter Angabe des entsprechenden Vergabeverfahrens. Es gibt keine automatische Prüfung durch die Verwaltung. Aus der Erleichterung wird also eine Falle, wenn man den Hinweis vergisst und die Nachweise dann doch beibringen muss. Wer bei einem Auftraggeber schon einmal als geeignet bewertet wurde, tut gut daran, diesen Verweis im nächsten Angebot mitzuschicken.
6. Kurz notiert — weitere Änderungen mit Bieter-Bezug
- E-Vergabe wird Standard (§ 4 Abs. 2): Das Verfahren läuft grundsätzlich elektronisch. Unterhalb der Schwelle bleibt die Kommunikation aber schlank; das Vier-Augen-Prinzip bei der elektronischen Angebotsöffnung ist nach dem Entwurf lockerbar (§ 18 Abs. 2).
- Nebenangebote: Angabepflicht (§ 10 Abs. 5): Der Auftraggeber muss künftig in den Vergabeunterlagen angeben, ob Nebenangebote zugelassen oder ausgeschlossen sind — Sie wissen also klarer, ob ein alternativer Lösungsvorschlag erwünscht ist.
- Reduzierte Dokumentation (§ 5): Dokumentiert werden nur noch die „wesentlichen Informationen und Entscheidungen" des Verfahrens statt einer durchgehenden Aufzeichnung — schlanker für die Vergabestelle, tendenziell dünnere Aktenlage für Außenstehende.
- § 23 „Marktplatz Deutschland; Nutzung von Künstlicher Intelligenz": erstmals eine KI-Nennung im Regelwerk — aber als reine Platzhalter-Norm ohne konkreten Regelungsinhalt. Konkrete Vorgaben sollen erst aufgenommen werden, „sobald diese Digitalisierungsinstrumente zur Verfügung stehen". Heute kein praktischer Effekt, aber ein Signal, wohin die Reise geht.
Unterm Strich — worauf Bieter sich einstellen können
Wenn der Entwurf in dieser Form Gesetz wird, verschiebt er den Engpass für Bieter spürbar. Drei Linien lassen sich ableiten:
- Sichtbarkeit schlägt Formperfektion am unteren Rand. Mehr kleine Aufträge werden direkt oder einladungsbasiert vergeben. Wer im Segment des Auftraggebers präsent, auffindbar und referenzierbar ist, hat den größeren Hebel als das i-Tüpfelchen im Angebotsformular.
- Im Auftragswert nach oben orientieren, wenn das Geschäftsmodell es hergibt. Oberhalb der neuen Grenzen bleibt das förmliche, öffentlich zugängliche Verfahren mit analysierbarem Leistungsverzeichnis bestehen — dort ist die Ausschreibungslandschaft transparenter.
- Auf vagere Ausschreibungen vorbereitet sein. Weniger „erschöpfende" Leistungsbeschreibungen heißen mehr Interpretationsarbeit und wichtigere Bieterfragen. Genau die Fälle, in denen aus einer generischen Beschreibung das richtige Produkt herzuleiten ist, dürften häufiger werden.
Zeitplan und Ausblick
Der Referentenentwurf ist bis zum 28. August 2026 in der Verbändeanhörung — Verbände und Betroffene können bis dahin Stellung nehmen. Die politischen Zielmarken der Föderalen Modernisierungsagenda: die Neufassung bis 31. Dezember 2026 abschließen, die Länder ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 anpassen. Wichtig: Das sind politische Zielmarken, keine gesetzlichen Fristen im Entwurf selbst. Realistisch produktrelevant wird das Bild erst, wenn die Länder ihre je eigenen Wertgrenzen gesetzt haben — vermutlich ab 2027 ein Flickenteppich unterschiedlicher Landeswerte über der Bundes-Auffangregel.
Und der Blick nach Brüssel? Für Herbst 2026 wird ein EU-Kommissionsvorschlag zur Reform des europäischen Vergaberechts erwartet (voraussichtlich 9. September 2026). Über einen kursierenden Entwurf berichten inzwischen auch Financial Times und Euractiv: Die drei Vergaberichtlinien von 2014 sollen demnach durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzt werden — mit neuen Verfahrensarten und „Buy-European"-Elementen. Das ist für die Unterschwelle noch ferne Zukunftsmusik — der Legislativprozess hat nicht begonnen — aber es zeigt: Der UVgO-Entwurf ist nur ein Baustein einer breiteren Bewegung, das Vergaberecht zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Technische und redaktionelle Einordnung — keine Rechtsberatung. Dieser Artikel fasst den Stand eines Referentenentwurfs zusammen; die Endfassung kann abweichen. Bei rechtlichen Fragen zu einem konkreten Verfahren konsultieren Sie einen Fachanwalt für Vergaberecht.
Was in beiden Welten — heute wie nach der Reform — gleich bleibt: Ob ein Auftrag als klassisches Leistungsverzeichnis, als funktionale Beschreibung oder als Direktauftrag daherkommt, die eigentliche Arbeit für den Bieter steckt darin, aus der Beschreibung das richtige Produkt und den passenden Hersteller herzuleiten und sauber zu kalkulieren. Genau dabei unterstützt Tender Automation: Sie laden Ihr LV hoch, das Tool extrahiert die Positionen und identifiziert die relevanten Hersteller — bei vageren Ausschreibungen umso wertvoller.