Kurz erklärt
Glossar Vergaberecht, GAEB und Beschaffung
39 Begriffe rund um öffentliche Ausschreibungen und die Bieterpraxis — von der Bietergemeinschaft bis zum Zuschlag.
0–9
- §160 GWB
-
Paragraph 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen — regelt das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer, einschließlich der Rügeobliegenheit und der Antragsfristen.
Mehr dazu: Rügeverfahren im Vergaberecht — von der ersten Beanstandung bis zum Nachprüfungsantrag
Siehe auch: Rüge, Nachprüfungsantrag
- §31 VgV
-
Paragraph 31 der Vergabeverordnung — gibt vor, dass öffentliche Ausschreibungen produktneutral formuliert sein müssen. Herstellernamen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und in der Regel mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ erlaubt.
Mehr dazu: §31 VgV Produktneutralität — Der komplette Leitfaden für Bieter 2026
Siehe auch: Produktneutralität, Leitfabrikat
- §97 GWB
-
Paragraph 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen — die zentrale Grundsatznorm des deutschen Vergaberechts. Verankert die fünf Grundsätze: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Mehr dazu: §97 GWB — Die fünf Grundsätze, auf denen das gesamte deutsche Vergaberecht aufbaut
A
- Auskömmlichkeit
-
Prüfung, ob ein Angebotspreis kostendeckend kalkuliert wurde. Ungewöhnlich niedrige Angebote müssen die Vergabestelle nach §60 VgV nachprüfen — bei fehlender Auskömmlichkeit kann das Angebot ausgeschlossen werden.
- AVA
-
Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung — der gesamte Prozess der öffentlichen Beschaffung, von der Ausschreibung bis zur Schlussrechnung.
B
- Bezugsnebenkosten
-
Zusätzliche Kosten beim Wareneinkauf: Fracht, Verpackung, Versicherung, Zollgebühren. Typisch 10–20 % des Einkaufspreises.
Siehe auch: EK-Preis, Händler-EK
- Bieterfrage
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Frage eines Bieters an die Vergabestelle zur Klärung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen. Antworten werden allen Bietern gleichzeitig zugänglich gemacht (Transparenzgrundsatz).
- Bietergemeinschaft
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Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben. Erlaubt nach §43 VgV. Sinnvoll, wenn ein Unternehmen die Auftragsgröße alleine nicht bewältigen kann oder ergänzende Eignungen benötigt werden.
Siehe auch: Eignungsleihe
C
- CPV
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Common Procurement Vocabulary — EU-weites Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge. Jede Ausschreibung hat einen CPV-Code, der die Branche identifiziert.
D
- Direktvergabe
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Auftragsvergabe ohne formales Vergabeverfahren, zulässig unterhalb bestimmter Wertgrenzen. § 14 UVgO nennt als Grundregel 1.000 EUR netto; für den Bund gilt seit dem 01.07.2026 abweichend eine Wertgrenze von 50.000 EUR netto (§ 55 Abs. 2 BHO n.F., Vergabebeschleunigungsgesetz). Länder legen eigene Wertgrenzen fest. Schnell und unbürokratisch, aber ohne Wettbewerb.
E
- E-Vergabe
-
Elektronische Abwicklung des Vergabeverfahrens — Veröffentlichung, Bieterkommunikation und Angebotsabgabe über E-Vergabe-Plattformen. In Deutschland seit 2018 für oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtend.
- EEE / ESPD
-
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (European Single Procurement Document) — standardisiertes Formular für die Eigenerklärung zur Eignung in EU-Vergabeverfahren. Ersetzt die Einzelnachweise im Erstangebot.
- Eignungsleihe
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Möglichkeit, die wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit oder berufliche/fachliche Eignung eines Dritten in Anspruch zu nehmen, um die Eignungskriterien zu erfüllen. Geregelt in §47 VgV.
Siehe auch: Eignungsprüfung
- Eignungsprüfung
-
Prüfung durch die Vergabestelle, ob ein Bieter fachlich, technisch, wirtschaftlich und persönlich geeignet ist, den Auftrag auszuführen. Erfolgt vor der Wertung der Angebote selbst.
Siehe auch: EEE / ESPD, Eignungsleihe
- EK-Preis
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Einkaufspreis — der Preis, zu dem ein Händler Ware beim Hersteller oder Großhändler einkauft.
Siehe auch: Händler-EK, UVP
G
- GAEB
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Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen — deutscher Standard für den elektronischen Austausch von Leistungsverzeichnissen.
Mehr dazu: GAEB-Dateiformate erklärt: x81 bis x89, d und p im Überblick
- GAEB x83
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GAEB-Dateiformat für die Angebotsaufforderung — enthält Positionen, Beschreibungen und Mengen, aber keine Preise. Bieter füllen die Preise ein.
Mehr dazu: GAEB-Dateiformate erklärt: x81 bis x89, d und p im Überblick
- GAEB x84
-
GAEB-Dateiformat für die Angebotsabgabe — enthält Positionen, Mengen UND die vom Bieter eingetragenen Preise.
Mehr dazu: GAEB-Dateiformate erklärt: x81 bis x89, d und p im Überblick
- GAEB x86
-
GAEB-Dateiformat der Auftragserteilung — der Auftraggeber bestätigt dem Bieter den Zuschlag, die Datei enthält das angenommene Angebot inklusive Preise. Für die Leistungserbringung selbst spielt sie eine kleinere Rolle, als Dokumentation des Auftragsstands ist sie aber wichtig.
Mehr dazu: GAEB-Dateiformate erklärt: x81 bis x89, d und p im Überblick
H
L
- Leitfabrikat
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Konkretes Produkt eines Herstellers, das in der Leistungsbeschreibung genannt wird, um die Anforderungen zu konkretisieren. Nach §31 Abs. 6 VgV nur ausnahmsweise zulässig und stets mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Mehr dazu: Leitfabrikat vs Bezugsmarke: Die zwei wichtigsten Ausnahmen der Produktneutralität
Siehe auch: §31 VgV, Produktneutralität
- Los
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Aufgeteilter Teil eines Auftrags, auf den Bieter unabhängig anbieten können (Fach- oder Teillose). § 97a GWB (bis 30.06.2026: §97 Abs. 4 GWB) gibt vor, dass Aufträge in der Regel in Lose aufzuteilen sind, um Mittelstand und Wettbewerb zu fördern.
Mehr dazu: §97 GWB — Die fünf Grundsätze, auf denen das gesamte deutsche Vergaberecht aufbaut
- LV
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Leistungsverzeichnis — strukturierte Auflistung aller Positionen einer Ausschreibung mit Mengen, Einheiten und technischen Anforderungen.
Mehr dazu: Leistungsverzeichnis auswerten: Der komplette Guide 2026
N
- Nachprüfungsantrag
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Antrag auf Nachprüfung eines Vergabeverfahrens bei der Vergabekammer. Letzte rechtliche Hürde nach erfolgloser Rüge. Geregelt in §160 ff. GWB. Greift nur oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Mehr dazu: Rügeverfahren im Vergaberecht — von der ersten Beanstandung bis zum Nachprüfungsantrag
Siehe auch: Rüge
- Nebenangebot
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Alternativvorschlag des Bieters, der vom geforderten Leistungssoll abweicht. Nur zulässig, wenn die Vergabestelle Nebenangebote ausdrücklich erlaubt und Mindestanforderungen vorgegeben hat (§35 VgV).
O
- Offenes Verfahren
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Vergabeverfahren, bei dem eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Standardverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte.
- ÖNORM A2063
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Österreichischer Standard für den elektronischen Austausch von Leistungsverzeichnissen über Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung — das Gegenstück zu GAEB in Deutschland. Als .onlv liegt ein Leistungsverzeichnis mit Mengen und je nach Art auch Preisen vor, als .onlb eine Leistungsbeschreibungs-Bibliothek mit Texten und Einheiten, aber ohne Mengen und Preise.
P
- Produktneutralität
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Gesetzliche Anforderung, dass Ausschreibungen keine bestimmten Produkte oder Hersteller bevorzugen dürfen. Statt Markennamen werden technische Anforderungen beschrieben. Siehe §31 VgV.
Mehr dazu: §31 VgV Produktneutralität — Der komplette Leitfaden für Bieter 2026
Siehe auch: §31 VgV, Leitfabrikat
R
- Rahmenvereinbarung
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Vereinbarung zwischen Vergabestelle und einem oder mehreren Unternehmen, die Bedingungen für während der Laufzeit zu vergebende Einzelaufträge festlegt — typischerweise Preise, Mengen, Leistungsumfang. Geregelt in §21 VgV.
- RFQ
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Request for Quotation (Angebotsanfrage) — formelle Anfrage an einen Hersteller oder Lieferanten für ein Preisangebot.
Mehr dazu: Angebotsanfrage an Hersteller erstellen: Vorlage, Tipps und Automatisierung
- Rüge
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Förmliche Beanstandung eines Vergabefehlers durch einen Bieter gegenüber der Vergabestelle. Voraussetzung für einen späteren Nachprüfungsantrag. Fristen geregelt in §160 Abs. 3 GWB.
Mehr dazu: Rügeverfahren im Vergaberecht — von der ersten Beanstandung bis zum Nachprüfungsantrag
Siehe auch: Nachprüfungsantrag
S
- Schwellenwert
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EU-Auftragswert, ab dem eine Ausschreibung EU-weit veröffentlicht werden muss. Seit 01.01.2026: Liefer-/Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber 216.000 EUR netto, oberste Bundesbehörden 140.000 EUR, Sektorenauftraggeber 432.000 EUR, Bauaufträge 5.538.000 EUR. Gültig bis 31.12.2027.
Mehr dazu: EU-Schwellenwerte 2026: Weniger Euro, mehr EU-Verfahren
- Sektorenauftraggeber
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Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste. Unterliegen der Sektorenverordnung (SektVO) statt der VgV — eigene Regeln und höhere Schwellenwerte (432.000 EUR seit 2026).
Siehe auch: Schwellenwert
T
- TED
-
Tenders Electronic Daily — die offizielle EU-Plattform für öffentliche Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Mehr dazu: TED Contract Award Notices als Sales-Intelligence-Quelle
U
- UVgO
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Unterschwellenvergabeordnung — regelt das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Pendant zur VgV im Unterschwellenbereich.
Mehr dazu: UVgO vs VgV: Wann gilt was? Der komplette Vergleich 2026
Siehe auch: VgV, Schwellenwert
- UVP
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Unverbindliche Preisempfehlung — der vom Hersteller empfohlene Listenpreis. Für die Bieter-Kalkulation in der Regel weniger relevant als der Händler-EK, der typischerweise 15–30 % darunter liegt.
Siehe auch: EK-Preis, Händler-EK
V
- VgV
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Vergabeverordnung — regelt das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Mehr dazu: UVgO vs VgV: Wann gilt was? Der komplette Vergleich 2026
- VOB/A
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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A — regelt das Vergabeverfahren für Bauaufträge in Deutschland. Eigene Verordnung neben VgV/UVgO mit baurechtlichen Besonderheiten.
W
- Wertungsgrundlage
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Kriterien, nach denen die Vergabestelle die Angebote vergleicht und bewertet — z. B. Preis, Qualität, Lieferzeit, Lebenszykluskosten. Muss vorab in den Vergabeunterlagen bekannt gemacht sein.