§31 VgV in der Praxis: Zwei Urteile, die zeigen wo die Grenze zur produktspezifischen Ausschreibung liegt
Der Grundsatz ist einfach: Öffentliche Auftraggeber dürfen keine Hersteller oder Marken vorgeben. Die Umsetzung ist es nicht. In der Praxis landen regelmäßig Verfahren vor den Vergabekammern, in denen Bieter anzweifeln, ob ein Leistungsverzeichnis wirklich produktneutral ist — oder ob es nur so aussieht.
Zwei Entscheidungen aus 2024/2025 zeigen sehr konkret, wo die Linie verläuft. Die eine betrifft Forst- und Gartentechnik, die andere interaktive Displays für Schulen. Beide enden mit derselben Kernbotschaft: Technische Feinjustierung entbindet nicht vom Produktneutralitätsgebot.
Was das Gesetz sagt — kurz wiederholt
§31 VgV Absatz 6 erlaubt die Bezugnahme auf ein bestimmtes Fabrikat nur, wenn der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden kann. Wenn diese Ausnahme greift, muss der Zusatz „oder gleichwertig" stehen. Parallel regelt § 7 EG Abs. 4 VOB/A dasselbe für Bauaufträge.
Der entscheidende Satz dieses Paragrafen wird in der Praxis oft überlesen: „ausnahmsweise". Nicht „regelmäßig". Und „oder gleichwertig" ist kein Freibrief, sondern hebt die Begründungslast nicht auf. Das klingt theoretisch — wird aber in konkreten Fällen sehr praktisch.
Fall 01 / 02 VK Bund 2-63/24 — Forstgeräte mit millimetergenau passender Maximalbreite
- Gericht
- 2. Vergabekammer des Bundes
- Beschluss vom
- 7. August 2024
- Aktenzeichen
- VK 2-63/24
Der Sachverhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Forst- und Gartenpflegegeräte aus. In der Leistungsbeschreibung wurden Maximalwerte für Maße, Gewicht und bestimmte technische Parameter angegeben. Die Antragstellerin — ein Hersteller und Vertreiber solcher Geräte — rief die Vergabekammer an. Begründung: Die vom Auftraggeber gewählten Spezifikationen im LV seien exakt auf die Geräteeines Herstellers zugeschnitten. Ihre eigenen Produkte überschritten die Maximalwerte geringfügig — und würden dadurch automatisch ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verteidigte sich damit, dass die Spezifikationen neutral formuliert seien: es stehe kein Herstellername im LV, die Grenzwerte seien objektiv begründet, und der Zusatz „oder gleichwertig" sei vorhanden.
Was die Kammer feststellte
Die Vergabekammer gab der Antragstellerin in diesem Punkt recht. Die Prüflogik ist bemerkenswert präzise:
- Dass kein Herstellername steht, genügt nicht, um eine Ausschreibung produktneutral zu machen.
- Entscheidend ist, ob die technischen Spezifikationen so gewählt sind, dass der Wettbewerb faktisch auf ein Produkt beschränkt wird, obwohl gleichwertige Produkte am Markt verfügbar sind.
- Im konkreten Fall entsprachen die im LV angegebenen Maximalwerte exakt den Datenblattwerten eines bestimmten Referenzprodukts — der Auftraggeber hatte die Werte offensichtlich direkt aus dem Katalog dieses Herstellers übernommen.
- Die Formulierung „oder gleichwertig" ändert daran nichts, denn „gleichwertig" kann ein Produkt nur sein, wenn es die angegebenen Grenzwerte einhält. Wer einen Millimeter darüber liegt, ist raus — unabhängig davon ob das Gerät funktional identisch ist.
Die Kammer formulierte das so, dass der Spielraum eng ist: Der Auftraggeber darf Anforderungen stellen, aber er darf sie nicht so fein zuschneiden, dass die gleichwertigen Wettbewerbsproduktemathematisch durchfallen.
Was das für Bieter bedeutet
Wenn ein Bieter vermutet, dass ein LV so zugeschnitten ist — nicht weil die Produktkategorie das verlangt, sondern weil die Einzelwerte verdächtig nah am Datenblatt eines Herstellers liegen — ist das ein Nachprüfungsgrund. Der Beweis ist oft leicht: Man vergleicht die LV-Werte mit den öffentlich zugänglichen Datenblättern der bekannten Hersteller in dieser Kategorie. Wenn alle Grenzwerte auffällig genau mit einem einzigen Katalog übereinstimmen, ist der Fall belastbar.
Fall 02 / 02 OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24 — Kompatibilität als Rechtfertigung?
- Gericht
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat
- Beschluss vom
- 10. Juli 2024
- Aktenzeichen
- VII-Verg 2/24
Der Sachverhalt
Ein kommunaler Auftraggeber schrieb eine Rahmenvereinbarung für die Lieferung und Montage interaktiver Displays für seine Schulen aus. EU-weites offenes Verfahren, Oberschwellenbereich. Im Gegensatz zu einer vorherigen Ausschreibung im Jahr 2019 — damals noch produktneutral — gab der Auftraggeber diesmal ein ganz bestimmtes Hersteller-Fabrikat verbindlich vor.
Die Begründung des Auftraggebers für diese Kehrtwende: Der reibungslose Betrieb sei gefährdet, weil das bestehende Mobile-Device-Management-System (MDM) nur mit Geräten dieses einen Herstellers voll kompatibel sei. Ein Wechsel oder ein gemischter Gerätepark würden Support-Aufwand und Fehlfunktionsrisiken erhöhen. Aus Systemsicherheit müsse man produktspezifisch beschaffen.
Was das OLG feststellte
Das OLG Düsseldorf ließ die Argumentation grundsätzlich zu — ein Produktvorgabengrund kann aus technischen Gründen bestehen, wenn dadurch „im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risiken wie Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen bewirkt wird". Der entscheidende Zusatz kommt aber im nächsten Satz:
Bei Kompatibilitätsproblemen muss der Auftraggeber aufzeigen, dass durch den Wechsel des Systems ein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstünde oder die Funktionalität beeinträchtigt würde.
Praktisch bedeutet das: Der bloße Verweis auf „Kompatibilitätsprobleme" ist kein Passierschein. Der Auftraggeber muss konkret nachweisen, dass ein Wechsel zu einem anderen Hersteller technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Der Nachweis darf nicht pauschal sein — er muss auf den konkreten Einzelfall bezogen sein.
Die tiefere Botschaft des Urteils
Das Urteil zieht eine wichtige Trennlinie: Auf der einen Seite das berechtigte „Leistungsbestimmungsrecht" des Auftraggebers — er darf festlegen, was er braucht. Auf der anderen Seite das Produktneutralitätsgebot — er darf nicht definieren, von wem er es kauft. Wenn diese beiden kollidieren, muss der Auftraggeber die Kollision argumentativ auflösen, nicht einfach eine Seite ignorieren.
Wichtig für Bieter: Das Urteil liegt im Grundsatz auf Seiten des Auftraggebers. Produktspezifische Ausschreibungen sind nicht automatisch rechtswidrig. Sie sind es nur dann, wenn die Begründung nicht trägt. Eine gute produktspezifische Ausschreibung — mit detailliertem, einzelfallbezogenem Nachweis — bleibt zulässig.
Was aus beiden Urteilen folgt — Muster, die wiederkehren
Beide Entscheidungen klingen zunächst wie Einzelfälle. Tatsächlich zeigen sie dasselbe Prüfraster, das Kammern und Gerichte fast immer anwenden:
- Wörtlich-neutrale Formulierung schützt nicht.Die Kammer schaut auf die Wirkung, nicht auf die Oberfläche. Wenn die Wirkung ist „nur Hersteller X erfüllt die Anforderungen", ist der Paragraf verletzt — egal, ob der Name drinsteht.
- „Oder gleichwertig" ist ein Schutzanker, keine Rechtfertigung. Der Zusatz wirkt nur, wenn die Grenzwerte so gesetzt sind, dass ein Wettbewerbsprodukt sie realistisch erfüllen kann.
- Technische Gründe brauchen einen echten Nachweis.„Kompatibilität", „Support-Aufwand", „Einheitlichkeit" sind zulässige Begründungen — aber nur mit konkreter, messbarer Herleitung am Einzelfall. Verweise auf abstrakte Risiken reichen nicht.
- Die Beweislast liegt beim Auftraggeber. Wenn der Bieter einen plausiblen Anfangsverdacht hat, muss der Auftraggeber begründen — nicht der Bieter widerlegen.
Was Bieter typischerweise tun, wenn sie eine zugeschnittene Ausschreibung vermuten
Das Vergaberecht sieht einen klaren, zeitkritischen Weg vor — die konkrete rechtliche Bewertung und die Fristberechnung im Einzelfall gehören in die Hand eines Fachanwalts für Vergaberecht. Der Prozess im Überblick:
- Beleg-Sammlung. Datenblatt-Vergleich mit allen bekannten Wettbewerbsprodukten, Screenshots der Herstellerkataloge mit Datum. Je mehr parallele Produkte dokumentiert sind, desto belastbarer ist der Anfangsverdacht.
- Rügeverfahren gegenüber dem Auftraggeber. Das Vergaberecht verlangt eine schriftliche Beanstandung „unverzüglich" nach Kenntnis. Was „unverzüglich" im Einzelfall bedeutet und welche Inhalte die Rüge haben muss, beurteilt ein Fachanwalt für Vergaberecht — das ist keine Format-Frage, sondern hat Präklusionswirkung.
- Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Wenn der Auftraggeber der Rüge nicht abhilft, steht oberhalb der EU-Schwellenwerte der Nachprüfungsantrag offen. Kammergebühren: 2.500 bis 50.000 Euro, je nach Auftragsvolumen. Vertretung durch einen Fachanwalt ist praktisch unverzichtbar.
Wichtig: Ein Nachprüfungsverfahren verzögert das Vergabeverfahren — für dich und für alle anderen Bieter. Wer es strategisch ohne belastbaren Verdacht einsetzt, verliert Reputation bei dem Auftraggeber. Die Grenze zwischen begründetem und unbegründetem Verdacht zu ziehen, ist eine anwaltliche Einschätzung — nicht Bauchgefühl.
Schwellenwerte und Gerichtsbarkeit
Beide hier besprochenen Verfahren liegen im Oberschwellenbereich. Unterhalb der EU-Schwelle (seit 01.01.2026: 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge) sind die Vergabekammern nicht zuständig — Rechtsschutz gibt es dann nur über die Zivilgerichte oder aufsichtsrechtliche Dienstwege. Details dazu im Artikel zu den neuen EU-Schwellenwerten 2026.
Die Rolle der KI-Analyse
Datenblätter vergleichen, Grenzwerte abgleichen, Hersteller aus produktneutralen Beschreibungen identifizieren — das ist genau der manuelle Aufwand, den ein Bieter leisten muss, bevor er die rechtliche Frage überhaupt sinnvoll mit einem Fachanwalt besprechen kann. Wer Ausschreibungen KI-gestützt auswertet, hat die technische Vorprüfung in Minuten statt in Stunden. Tender Automation liest die Positionen aus dem Leistungsverzeichnis und schlägt je Position bis zu drei Hersteller vor, jeden mit Begründung und Vertrauensstufe; Namen, die das LV selbst nennt, erscheinen mit dem wörtlichen Zitat. Ob die Spezifikation so eng ist, dass nur ein Hersteller übrig bleibt, zeigt erst der Abgleich mit den Datenblättern. Die rechtliche Bewertung dieses Befunds — ob er für eine Rüge ausreicht, welche Fristen laufen, wie die Beanstandung formuliert sein muss — bleibt Aufgabe eines Fachanwalts für Vergaberecht.
3 Analysen je Monat kostenlos unter tenderautomation.de.
Quellen
- 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 07.08.2024, VK 2-63/24 (Bundeskartellamt, Entscheidungsdatenbank Vergaberecht)
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 10.07.2024, VII-Verg 2/24 (nrwe.justiz.nrw.de)
- §31 Vergabeverordnung (VgV), aktuelle Fassung
- Aufbereitung und Kommentare: LUTZ|ABEL Rechtsanwälte, ABZ Bayern, Behörden Spiegel (März 2025), CBH Rechtsanwälte