Vorinformation
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Vergabeverfahren von On-Demand-Verkehrsleistungen im Landkreis Rhön-Grabfeld - Bediengebiet Streutal - callheinz
Beschreibung
Der Landkreis Rhön-Grabfeld beabsichtigt als zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen zu vergeben. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentlichen Personenverkehrsdienste des fahrplanfreien Linienbedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr / ODV) gemäß § 44 PBefG namens „callheinz“ im Bedienungsgebiet Streutal im Landkreis Rhön-Grabfeld. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Hierzu gehören Linienbedarfsverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehre). Die Linienbedarfsverkehre können mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienbedarfsverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt 5.1.2) beschrieben. Der ÖDA wird mit der Anforderung verbunden sein, das Verkehrsangebot an Änderungsvorgaben des Landkreises Rhön-Grabfeld anzupassen. Der ÖDA wird dazu Zu-, Ab- und Umbestellrechte vorsehen. Diese Änderungsoptionen werden sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste beziehen. Dadurch können z.B. Bedienzeiten, das Bedienungsgebiet, Bedienungsqualität, Betriebsmittel und sonstigen Anforderungen geändert werden. Auch diese neuen oder geänderten Verkehrsdienste innerhalb des ggf. geänderten Bedienungsgebiets sind aufgrund der gegenseitigen Ergänzungsfunktion, der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen und verkehrlichen Abhängigkeit der Angebotsbestandteile von der Gesamtleistung, deren Vergabe mit der Vorabbekanntmachung angekündigt wird, umfasst. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen ODV-Erbringung wird die Pflicht zur Leistungsänderung auf das verkehrlich Notwendige beschränkt. Derartige Leistungsänderungen sind vom ODV-Unternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen. Im eigenwirtschaftlichen Falle ist das Verkehrsunternehmen aber nicht zu Leistungsanpassungen verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass der Aufgabenträger im Zuge der Nahverkehrsplanung die Bedienungs- und/ oder Qualitätsstandards erhöht oder die Neueinrichtung von Linien fordert. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
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Analyse ansehenAngaben aus der Bekanntmachung
- Auftraggeber
- Landkreis Rhön-Grabfeld
- Ort
- Bad Neustadt an der Saale
- CPV
- 60112000 — Öffentlicher Verkehr (Straße)
- Verfahrensart
- Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)
- Veröffentlicht
- 10.02.2025
- Quelle
- TED (EU-Amtsblatt)
Lose
- Los 0
Zum Vergabeportal
Verbindlich sind allein die Angaben auf dem Vergabeportal. Stand dieser Seite: 12.09.2026, 21:29.